Was ist gesetzliche Betreuung?

Die früher als Vormundschaft bekannte Entmündigung wurde bereits 1992 durch die gesetzliche Betreuung abgelöst und stellt keine Entmündigung mehr dar. Entgegen dem alten Vormundschaftsrecht wird eine gesetzliche Betreuung nur für spezifische Aufgabenbereiche und nicht pauschal festgelegt. Dies ermöglicht den Betroffenen, in allen anderen Bereichen weiterhin eigenverantwortlich zu handeln.

Betreuungen werden grundsätzlich vom zuständigen Betreuungsgericht eingerichtet. Die Voraussetzungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§1896 ff geregelt.

Zu den Aufgaben eines Betreuers gehört, dass er die Wünsche des Betreuten berücksichtigt und zu dessen Wohle agiert, wichtige Angelegenheiten vorher mit ihm bespricht und alle Möglichkeiten ausschöpft, die gesundheitliche Situation des Betreuten und dessen Lebensumfeld verbessert.

Sie sind als Mensch einmalig!

Egal welche Umstände Ihr Leben für Sie bereithält – Sie allein haben das Recht Ihr Leben selbst zu gestalten.

Egal in welcher problematischen Lebensphase Sie sich befinden, ich stehe Ihnen mit meiner fachlichen Kompetenz und Lebenserfahrung als „Fels in der Brandung“ zur Seite.

Die gesetzliche Betreuung ist – wie zuvor bereits erwähnt -  keine Entmündigung, sondern sie soll dazu dienen, dem Betreuten Unterstützung zu einem freien und selbstbestimmten Leben zu geben..

Der Betreuer unterliegt daher einer klaren Abrechnungs- und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht, welches sein Handeln stetig überwacht.
Der Betreuer ist dem Betreuungsgericht gegenüber zur Auskunft verpflichtet und hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten.
Bevor eine grundlegende Entscheidung getroffen werden soll, muss vorher eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes eingeholt werden.